Gesetzliche Probezeit

Regelungen der Probezeit

Deine Ausbildung beginnt mit der Probezeit. Die genaue Dauer kannst du in deinem Lehrvertrag nachlesen. Sie beträgt zwischen 1 und 4 Monaten und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert oder verkürzt werden. In der Probezeit geht es darum, dass dein Lehrbetrieb und du einander kennenlernt. Du kannst prüfen, ob du hinsichtlich deines Lehrberufes und Lehrbetriebes die richtige Wahl getroffen hast. Genauso kann auch dein Lehrbetrieb prüfen, ob du als Lehrling geeignet bist. Solltest du oder dein Lehrbetrieb feststellen, dass ihr nicht zusammen passt, könnt ihr das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Probezeit im öffentlichen Dienst

Für Auszubildende im öffentlichen Dienst gilt der Kollektivvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Dieser Kollektivvertrag sieht andere Probezeiten vor als das BBiG: Wenn du beispielsweise eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten machst, beträgt deine Probezeit 3 Monate. In der Pflege, z.B. als Gesundheits- und Krankenpfleger, sind es 6 Monate.

Verkürzung der Probezeit

Wenn du vor Ausbildungsbeginn schon einige Zeit im Unternehmen gearbeitet hast, zum Beispiel als Praktikant, kannst du deine Probezeit verkürzen. Dies gilt aber nur, wenn du während deines Praktikums gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie in der Ausbildung ausgeübt hast. Eine einheitliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Am besten sprichst du mit deinem Chef über eine mögliche Verkürzung.

Verlängerung der Probezeit

Deine Probezeit kann verlängert werden, wenn du mindestens 1/3 dieser Zeit nicht im Lehrbetrieb warst, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen. Wenn du eine Probezeit von 3 Monaten hast und in dieser Zeit 4 Wochen krank bist, kann deine Probezeit um diese 4 Wochen verlängert werden. Achtung: Eine Verlängerung ist nur bis zur Höchstgrenze von 4 Monaten möglich. Die Verlängerung muss vorher vereinbart werden, beispielsweise durch eine entsprechende Formulierung im Lehrvertrag oder durch eine spätere Absprache während der Probezeit.

Schwanger in der Probezeit

Wenn du bereits schwanger bist oder in der Probezeit schwanger wirst, stehst du unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und unterliegst einem besonderen Kündigungsschutz: Du darfst während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt deines Babys nicht gekündigt werden. Damit sich dein Lehrbetrieb an den Kündigungsschutz halten kann, muss er natürlich von deiner Schwangerschaft Kenntnis haben. Es ist aber dein gutes Recht, deine Schwangerschaft am Anfang zu verschweigen und zunächst die ersten drei kritischen Monate abzuwarten. Solltest du schwanger sein und eine Kündigung bekommen, hast du zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber zu informieren. Dann ist die Kündigung unwirksam. Auch wenn du die Schwangerschaft im Einstellungsgespräch verschwiegen hast, musst du mit keinen negativen Konsequenzen rechnen: Fragen nach der Familienplanung darf der Arbeitgeber nämlich nicht stellen!

Weitere wichtige Vertragsinhalte deines Lehrvertrages

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