Urlaub in der Lehre

In der Lehre hast du, genauso wie die Fachkräfte in deinem Unternehmen auch, Anspruch auf mindestens 25 Urlaubstage im Jahr. Natürlich gibt es trotzdem einige Regelungen, welche sowohl vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung beachtet werden müssen. Hier findest du alle nötigen Informationen zu gesetzlichen Regelungen, Zeitpunkt und Länge, Krankheit im Urlaub sowie Urlaubsanspruch von Minderjährigen.

Regelungen für den Urlaub

Urlaub – die schönste Zeit im Jahr. Leider gehören die Oster-, Sommer-, Herbst- und Winterferien der Vergangenheit an, wenn du in der Lehre bist. In Österreich sind die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Urlaubsgesetz(UrlaubsG) geregelt. Laut diesem Gesetz hat jeder Arbeitnehmer in seinem Arbeitsverhältnis einen Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktagen. Ein Werktag ist ein Wochentag, an dem ohne Einschränkungen gearbeitet werden darf. In Österreich sind dies die Tage von Montag bis Freitag. Falls in deiner Arbeitszeit der Samstag inbegriffen ist, hast du ein Recht auf 30 Werktage bezahlten Urlaub im Arbeitsjahr.

Dein Urlaubsanspruch für die Lehre muss im Lehrvertrag festgehalten werden. Wenn du noch nicht volljährig bist, richtet sich die Anzahl deiner Urlaubstage nach deinem Alter. Während deines Urlaubs wird dein Lohn in der Lehre wie auch in der üblichen Arbeitszeit normal weitergezahlt. Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung vom Arbeitsalltag in deinem Betrieb. Daher sollst du in deiner Freizeit in keinem außerbetrieblichen Arbeitsverhältnis stehen und im Urlaub keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, denn Urlaubstage sind keine Arbeitstage!

Der Urlaubsanspruch wächst für dich als Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten im Verhältnis zu der Zeit, in der du bereits im Betrieb aktiv an der Arbeit beteiligt bist. Nach etwas mehr als zweieinhalb Monaten sind es beispielsweise sechs Werktage. Ab Beginn des siebten Monats haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Urlaubsanspruch für Minderjährige in der Lehre

Als minderjähriger Lehrling hast du während deiner Lehre gesetzlich einen Anspruch darauf, in der Zeit zwischen dem 15. Juni und 15. September zwei Wochen am Stück, also mindestens 12 Arbeitstage, Urlaub nehmen zu können.

Sowohl für Minderjährige als auch für volljährige Lehrlinge gilt das Urlaubsgesetz (UrlaubsG) von mindestens 25 Werktagen.

Zeitpunkt und Länge des Urlaubs

Grundsätzlich kannst du deinen Urlaub zu jedem Zeitpunkt im Jahr nehmen. Du musst dich mit deinem Arbeitgeber auf den Zeitraum einigen. Dein Urlaubsantrag sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist immer schriftlich zu stellen. Sowohl in der Lehre wie auch in sonstigen Arbeitsverhältnissen muss dein Arbeitgeber gesetzlich innerhalb eines Monats darauf antworten. Die Genehmigung solltest du dir von deinem Arbeitgeber unbedingt schriftlich geben lassen, damit du deinen Anspruch für diesen Zeitraum nachweisen und den Urlaub tatsächlich auch antreten kannst.

Es gibt allerdings außerordentliche Gründe, warum du als Lehrling eventuell nicht den gewünschten Zeitraum bekommst:

  • Soziale Gründe: Arbeitnehmer mit Kindern werden bei der Urlaubsplanung bevorzugt, da eine Reise mit dem Nachwuchs im Arbeitsjahr nur in den Schulferien möglich ist. Außerdem kann es vorkommen, dass manche Mitarbeiter nur in einem bestimmten Zeitraum Urlaub nehmen können, da sie auf den Urlaubsplan des Partners angewiesen sind.
  • Betriebliche Gründe: In dieser Zeit müssen alle Arbeitnehmer Urlaub nehmen, zum Beispiel über die Weihnachtstage (feststehender Betriebsurlaub)
  • Gesundheitliche Gründe: Falls ein Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Reha) wie zum Beispiel eine Kur aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, hat dieser im Anschluss das Recht, dass sein Urlaubswunsch bevorzugt wird.

Arbeitest du als Lehrling nicht das komplette Arbeitsjahr über in deinem Lehrbetrieb, steht dir der Anspruch auf Urlaub in Österreich anteilig zu, bei 25 Urlaubstagen beispielsweise ca. 2 Tage für jeden Monat. Urlaub aus dem alten Jahr kannst du auch in den darauffolgenden Jahren nehmen. Dieser verjährt erst zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er übriggeblieben ist. Die geplanten Urlaubstage werden logischerweise immer vom ältesten noch offenem Urlaub abgezogen.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn du aufgrund einer Geburt in Elternkarenz gehst. Hier verlängert sich glücklicherweise die Verjährungsfrist um die geplante Dauer der Karenz.

Einseitiger Urlaubsantritt in Ausnahmefällen

In besonderen Situationen tritt eine Regelung in Kraft, welche dir ermöglicht, deinen Urlaub aus eigenem Ermessen zu nehmen, ganz ohne Zustimmung deines Arbeitgebers.

In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub eigenständig antreten:

  • Falls der Anspruch auf Pflegefreistellung (zwei Wochen in einem Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist: Pflege eines kranken, im eigenen Haushalt lebenden Kind, welches maximal 12 Jahre alt ist.
  • In Betrieben mit Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag mindestens drei Monate vorher eingereicht hat, dieser jedoch auch nach Einbindung des Betriebsrates nicht genehmigt wurde.

Krankheit während des Urlaubs

Wirst du während deines Urlaubs krank, solltest du umgehend den Arzt aufsuchen und dir deine Arbeitsunfähigkeit, welche du deinem Arbeitgeber vorlegen musst, bestätigen lassen. Die Anzahl der Tage, an denen du arbeitsunfähig warst, bekommst du gutgeschrieben, d.h. diese Urlaubstage kannst du zu einem späteren Zeitpunkt „nachholen“. Wichtig: Schicke deine Krankmeldung sofort zu deinem Lehrbetrieb – auch dann, wenn du noch im Urlaub bist.

Auszahlung von Urlaub

Urlaub dient der Erholung! Die Auszahlung des Urlaubsanspruchs für Lehrlinge ist daher nicht erlaubt. Ausnahme: Falls du am Ende der Lehrzeit oder bei Auflösung deines Lehrverhältnisses deinen dir zustehenden Urlaub noch nicht vollständig verbraucht hast, müssen dir die restlichen Urlaubstage von deinem Betrieb oder Arbeitgeber ausbezahlt werden.

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