Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung

Unter beruflicher Vorbildung versteht man, dass du bereits vor der Ausbildung entweder eine Berufsschule besuchst, ein berufsvorbereitende Maßnahme durchgeführt hast, Berufserfahrungen durch Nebenjobs oder durch eine (abgebrochene) Ausbildung erlangt hast. Die berufliche Vorbildung kann in drei Bereiche untergliedert werden.

Anrechnung einer berufsvorbereitenden Maßnahme (§7 BBiG)

Eine berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) ermöglicht dir die Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungsjahr sinnvoll zu nutzen und dir den Einstieg in die Arbeitswelt zu erleichtern. Da eine Maßnahme bis zu einem Jahr dauern kann, entspricht diese dem ersten Ausbildungsjahr. Mit der angerechneten Zeit kann sich deine neue Ausbildung bis zu einem Jahr verkürzen. Dadurch gelangst du sofort ins zweite Ausbildungsjahr und hast auch einen Anspruch auf die Vergütung des zweiten Lehrjahres. Achte darauf, dass du die Anrechnung rechtzeitig bei der zuständigen Stelle beantragst.

Anrechnung der Berufserfahrung (§8 BBiG)

Mit der Berufserfahrung ist gemeint, wenn du bereits einen Beruf ausübst und somit eine berufliche Grundbildung erlangst. Auch wenn du keine Ausbildung in dem Betrieb absolvierst, hast du die Chance an einer Lehrabschlussprüfung für das Berufsbild teilzunehmen. Allerdings gelten hier besondere Voraussetzungen, die du erfüllen musst. Zu der Lehrabschlussprüfung wirst du nach §45 BBiG erst zugelassen, wenn du mindestens das 1,5-fache der normalen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig warst. Das heißt im Klartext: Wir nehmen mal an, dass du in einem Betrieb angestellt bist und dort im Büro tätig bist. Jetzt entschließt du dich eine Prüfung abzulegen, sodass du eine staatlich erkannte Berufsausbildung hast. Die normale Ausbildungszeit als Kaufmann/-frau für Büromanagement beträgt drei Jahre. Um für die Prüfung zugelassen zu werden, musst du als 4,5 Jahre (= 3 Jahre * 1,5) in dem Berufsfeld gearbeitet haben und Berufspraxis gesammelt haben.

Anrechnung einer abgebrochenen oder absolvierten Ausbildung (§8 BBiG)

Eine abgebrochene Ausbildung kann in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden, sodass du die bereits absolvierte Ausbildungszeit anrechnen lassen kannst. Hierfür müssen beide Parteien, der Ausbildungsbetrieb und du, darüber einig sein, wie viel von der vorherigen Ausbildungszeit anerkannt werden. Mit einer Anrechnung von 12 Monaten hast du einen Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung im zweiten Lehrjahr. Dies gilt auch bei einer bereits abgeschlossenen Ausbildung.

Hier hast du nochmal einen Überblick, über deine Verkürzungsmöglichkeiten:

Berufliche Vorbildung Verkürzung
Berufsvorbereitende Maßnahme Kürzung um 12 Monate möglich
Berufserfahrung Absprache mit der zuständigen Stelle
Abgebrochende Ausbildung Absprache mit der zuständigen Stelle
Abgeschlossene Ausbildung Kürzung um 12 Monate möglich

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